28.06.2009

Arbeitsverträge – viele Verträge sind heute befristet

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist heute bereits die Regel. Ihr Arbeitgeber muss aber einige feste Regeln bei der Befristung einhalten. Werden diese Regeln verletzt, ist die Befristung unwirksam und Sie haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Von diesem Arbeitsvertrag können Ihr Arbeitgeber und Sie sich dann nur durch Kündigung unter Beachtung des gesetzlichen Kündigungsschutzes lösen. 
Grundsätzlich benötigt Ihr Arbeitgeber bei einer Befristung einen Sachgrund.

Beispiele:

  • Der Arbeitskräftebedarf ist nur vorübergehend.
  • Er benötigt eine Vertretung.
  • Der Arbeitnehmer wünscht selber eine Befristung.
  • Die Befristung stellt ein Probearbeitsverhältnis dar.
  • Ihr Arbeitgeber benötigt eine Ersatzkraft während einer Krankheitsphase, einer Elternzeit oder einer Pflegezeit.

Weiterhin kann Ihr Arbeitgeber mit Ihnen eine befristete Beschäftigung vereinbaren, auch wenn es keinen Sachgrund gibt. Das gilt aber nur, wenn Sie noch niemals zuvor bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren. Dann kann er das Arbeitsverhältnis maximal für 2 Jahren abschließen. Innerhalb dieser 2 Jahre darf es 3-mal von Ihrem Arbeitgeber verlängert werden.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Termin automatisch. Eine vorherige Kündigung ist nur möglich, wenn eine entsprechende Formulierung im Vertrag aufgenommen wurde.

Wichtig: Viele Befristungen scheitern bereits daran, dass sie nur mündlich vereinbart werden. Ein normaler unbefristeter Arbeitsvertrag kann selbstverständlich mündlich abgeschlossen werden. Eine Befristungsabrede muss aber zwingend schriftlich erfolgen. Wird diese Schriftform nicht gewahrt, ist der Arbeitsvertrag aber nicht unwirksam. Vielmehr liegt dann von vornherein ein unbefristeter Vertrag mit allen Rechtsfolgen vor.

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