31.07.2009

Arbeitsvertrag und Auslandsbeschäftigung

Waren Sie schon einmal im Ausland beschäftigt? Oder möchte Ihr Chef Sie ins Ausland schicken?

Dann sind einige Regelungen zu beachten:

Arbeitsrechtlich kann Ihr Arbeitgeber Sie nur dann ins Ausland entsenden, wenn Sie dies mit ihm vereinbart haben oder es von seinem Direktionsrecht umfasst ist. Steht beispielsweise in Ihrem Arbeitsvertrag „Der Arbeitsort ist Bremen“ kann er Sie nicht ohne weiteres an einen anderen Ort versetzen, geschweige denn ins Ausland schicken. 
Aber auch der Sozialversicherungsschutz ist wichtig.

Bei einer Beschäftigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darf das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als 12 Monate dauern. Zum Europäischen Wirtschaftsraum zählen aber nicht nur alle Staaten der Europäischen Union. Dazu gehören:

Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Österreich
Portugal
Schweden
Schweiz
Spanien
Zypern

Ist Ihr Aufenthalt in diesen Staaten für einen längeren Zeitraum vorgesehen, müssen von vornherein die Regelungen des Fremdstaates beachtet werden.

Mit einzelnen Staaten bestehen aber auch Sozialversicherungsabkommen. Werden Sie in Tunesien eingesetzt, gelten wiederum 12 Monate, in Kroatien und Mazedonien 24 Monate und in Marokko sogar 36 Monate.

In allen anderen Staaten sind Sie sozialversicherungsrechtlich geschützt, wenn Sie
•    im Rahmen eines in Deutschland eingegangenen Arbeitsverhältnisses und
•    aufgrund der Beschäftigungsart oder
•    vertraglich von vornherein zeitlich befristet
entsendet werden.

Fazit: In den EU-Ländern sind Sie auf jeden Fall bis zu 12 Monate geschützt. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Krankenkasse.

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