„In wieweit gelten mündliche Zusagen bei Stellenangeboten und Arbeitsverträgen? Konkret: Ich wurde von meinem neuen Arbeitgeber abgeworben, um als Geschäftsstellenleiter zu arbeiten. Die Geschäftsstelle, in der ich arbeiten sollte, wird nun erst später eröffnet und ich arbeite nun als normaler Angestellter. Was kann ich tun?“
Antwort: Grundsätzlich sind mündliche Arbeitsverträge und mündliche Zusagen genauso bindend wie ein schriftlicher Vertrag. Ein Schriftformerfordernis gibt es nämlich nicht.
Auch heute werden noch viele Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen mündlich abgeschlossen. Dies kann für beide Seiten sehr gefährlich sein. Natürlich haben Sie einen Anspruch darauf, als Geschäftsstellenleiter beschäftigt zu werden. Können Sie denn auch beweisen, dass Ihnen dieser Arbeitsplatz zugesichert wurde? Gibt es dafür einen Zeugen? Oder vielleicht ein schriftliches Angebot?
Eine einseitige Versetzung durch Ihren Arbeitgeber ist jedenfalls nicht möglich. Wenn Sie als Geschäftsstellenleiter eingestellt wurden, können Sie jetzt nicht einfach als „normaler Angestellter“ arbeiten. Eine Versetzung ist immer nur möglich, wenn es sich um gleichwertige Tätigkeiten handelt.
Also: Prüfen Sie, ob Sie die Vertragszusage beweisen können. Falls dies der Fall sein sollte, verlangen Sie Ihren zugesagten Job!