Angestellte und selbständige Rechtsanwälte müssen in die jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerke Beiträge einzahlen. Letztendlich handelt es sich wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch um eine Zwangsmitgliedschaft in einer Rentenkasse. Es sind Beiträge derzeit in Höhe von 19,6 % abzuführen.
Das Renteneintrittsalter wurde nun für Rechtsanwälte auch auf 67 Jahren erhöht.
Ein Rechtsanwalt war damit nicht einverstanden. Mit einem Normkontrollantrag klagte er gegen die Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammer. Diese sah eine Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre vor, entsprechend der gesetzlichen Regelung. Mit dieser Änderung hätte der Rechtsanwalt nicht mit 65 Jahren, sondern erst mit 66 Jahren und 1 Monat in Rente gehen können.
Er war nun der Auffassung, dass diese Erhöhung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt und in bereits erworbene Rentenanwartschaften eingreift. Das sah das OVG Rheinland-Pfalz anders (Urteil vom 14.12.2011, Az.: 6 C 1100098/11.OVG).
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes wird ausreichend gewahrt, da es sich um eine stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze handelt und der Eingriff in die bestehenden Rentenanwartschaftsrechte ist nach dem OVG gerechtfertigt. Er dient nämlich Gemeinwohlzwecken. Die Anhebung des Renteneintrittsalters sichert die Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks.
Damit hat das OVG die bestehende Rechtsprechung zur Erhöhung der Regelaltersgrenze bestätigt.