13.01.2011

Befristeter Arbeitsvertrag und Grundwehrdienst – werden die 6 Monate hinten drangehängt?

Ob das wohl die letzte Frage zum Grundwehrdienst ist, die mich arbeitsrechtlich ereilt? Die Wehrpflicht wurde in Deutschland am 21. Juli 1956 eingeführt. Nun wurde sie jedoch aktuell ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt. 
Das bedeutet, dass sie jederzeit durch die Bundesregierung auch wieder eingeführt werden kann. Aber wer glaubt das? Ich denke, dass sich politisch die Wiedereinführung einer Wehrpflicht kaum begründen lassen wird. Dafür müsste eine aktive Bedrohungslage entstehen, von der wir natürlich alle hoffen, dass es sie nie geben wird.

Die letzten Wehrpflichtigen sind jetzt gerade zum 1. Januar 2011 einberufen worden. Während in den Anfängen die Wehrpflicht noch bis zu 18 Monate betrug, dauert sie derzeit noch sechs Monate.

Jetzt ist aktuell ein Wehrpflichtiger eingezogen worden, der gerade zuvor einen befristeten Arbeitsvertrag für insgesamt 24 Monate unterschrieben hatte.

Er möchte nun wissen, ob die 6-monatige Wehrpflichtzeit den befristeten Arbeitsvertrag verlängert. Das ist aber gerade nicht der Fall. Der befristete Arbeitsvertrag ist allerdings ab Einberufung zum Wehrdienst sowie auch während Wehrübungen nicht kündbar. Verlängern wird er sich allerdings nicht automatisch. So etwas sieht das Gesetz schlicht und ergreifend nicht vor.

Fazit: Die Wehrpflichtzeit verlängert befristete Arbeitsverträge nicht!

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