23.03.2010

Befristungen – jeder 2. Arbeitnehmer leidet darunter

Fast jede zweite Neueinstellung ist nur noch befristet. Der Anteil der befristeten Verträge ist seit 2001 von 32 % auf 47 % im ersten Halbjahr 2009 gestiegen. So hat es das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ermittelt.

Wichtig ist auch, dass nur die Hälfte der Arbeitnehmer nach einem Zeitvertrag unbefristet übernommen wird.  

Wesentliche Merkmale für die Rechtmäßigkeit eines befristeten Vertrages sind:

1. Die Befristung muss immer schriftlich erfolgen. Eine mündliche Befristungsabrede ist stets unwirksam. Dieses bedeutet, dass sofort ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist.
2.    Eine Befristung ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt oder wenn sie kalendermäßig befristet ist. Gerade bei der kalendermäßigen Befristung werden häufig Fehler gemacht. Solche Fehler wirken sich im Regelfall zu Gunsten des Arbeitnehmers aus, da die Befristung wiederum unwirksam ist und somit ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Eine Befristung ist maximal bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser 2 Jahre ist die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Das geht aber nicht, wenn Sie mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor schon einmal ein Arbeitsverhältnis hatten.

3.    Wollen Sie geltend machen, dass die Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam ist, so müssen Sie dieses binnen 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages durch eine Klage beim Arbeitsgericht tun. Nur, wenn Sie diese Frist beachten, können Sie gegen die unwirksame Befristung vorgehen.

Tipp: Viele Befristungen sind unwirksam. Eine Überprüfung durch einen Arbeitsrechtler lohnt sich häufig.

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