18.11.2009

Diskriminierung und Gleichbehandlung – mangelnde Eignung schließt Diskriminierung aus

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hatte sich wieder einmal mit Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche zu befassen.

Das war geschehen: Eine Reiseverkehrkauffrau hatte sich auf eine Stelle als „Integrationslotse“ im Bereich der beruflichen Integration von Migrantinnen und Migranten beworben. 

Der Arbeitgeber hatte in der entsprechenden Stellenanzeige ein „abgeschlossenes Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik“ gefordert. Die Arbeitnehmerin war türkischer Herkunft und gläubige Muslimin. Der Arbeitgeber ließ bei der Bewerberin anrufen um nach ihrer Religionszugehörigkeit zu fragen. Zudem sollte klar gestellt werden, dass die Einstellung an die Voraussetzungen gebunden sei, dass sie in die Kirche eintrete. Schließlich handelte es sich bei dem Arbeitgeber um einen diakonischen Verband. Als die Bewerberin dieses verneinte, erhielt sie eine Absage und klagte auf eine Entschädigung.

Damit hatte sie aber keinen Erfolg. Die Richter sahen keine Benachteiligung. Benachteiligt werden könne nur, wer nach den vom Arbeitgeber aufgestellten Kriterien objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht komme. Das war aber nicht der Fall, da der Arbeitgeber hier ein abgeschlossenes Studium vorausgesetzt hatte, welches die Bewerberin schon gar nicht vorweisen konnte (Urteil vom 29.10.2008, Az.: 3 Sa 15/08).

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