19.05.2009

Keine Ausnahmen für Aushilfen in Tarifverträgen

Ende April wurde das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) neu gefasst.

In das AEntG wurden folgende Branchen aufgenommen:
•    Bauhaupt- und Baunebengewerbe
•    Gebäudereinigung
•    Briefdienstleistungen
•    Sicherheitsdienstleistungen
•    Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
•    Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
•    Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
•    Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III. 
Noch existieren nicht für alle Branchen Tarifverträge und damit Mindestlöhne. In sämtlichen der vorgenannten Branchen müssen Sie aber kurzfristig damit rechnen.

Damit werden dort Mindestlöhne gelten und zwar auch für Sie, auch wenn Sie scheinselbständig sein sollten.

Von einer Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn Sie wie ein Unternehmer auftreten, obwohl Sie eigentlich ein Arbeitnehmer sind. Nach § 7 SGB IV kommt es entscheidend darauf an, ob Sie Ihre Tätigkeit nach Weisungen des Arbeitgebers ausführen und ob eine Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers erfolgt ist. Wichtig ist dabei, ob Sie Ihre Arbeitszeit frei gestalten können und ob Sie auch die Möglichkeit haben, Ihre Arbeit durch andere Unternehmer erbringen lassen zu dürfen.

Finanziell hat es erhebliche Auswirkungen. Wie gesagt, es werden Ihnen als Scheinselbstständigem künftig Mindestlöhne zu zahlen sein. Zudem haben Sie auch Beiträge zur Sozialversicherung, also für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Bei einer vorsätzlichen Hinterziehung kann Ihr Schein-Arbeitgeber rückwirkend bis zu 30 Jahre zur Zahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile herangezogen werden. Als Arbeitnehmer haften Sie dagegen maximal 3 Monate. Für Aushilfen gibt es keine Ausnahmen.

Sind Sie der Auffassung, dass Sie als Scheinselbstständiger missbraucht werden, wenden Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Sind Sie privat krankenversichert, schalten Sie die zuständige AOK ein.

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