Von diesem Fall hatte ich Ihnen schon einmal berichtet. Eine Reinigungskraft in einem Schwimmbad, die gelegentlich auch Kassiertätigkeiten übernimmt, sollte auf eigene Kosten außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs absolvieren.
Sie war kroatischen Ursprungs und ihre Deutschkenntnisse hielten sich in Grenzen. Als sie sich weigerte, erhielt sie eine Abmahnung.
Damit nicht genug. Die Arbeitnehmerin empfand die Aufforderung, einen solchen Kurs zu besuchen, als Diskriminierung und verlangte 15.000 €. Sie wollte die Entschädigung wegen einer angeblichen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft.
Hier hatte sie sich aber zu früh gefreut. Das Bundesarbeitsgericht sah keine unzulässige Diskriminierung (Urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 48/10). Und da keine Diskriminierung vorlag, gab es auch keine Entschädigung.
Pech gehabt…