26.07.2010

Klausel im Arbeitsvertrag – Praktikanten

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Praktikanten
 
Als Praktikant müssen Sie aufpassen. Erhalten Sie während Ihres Praktikums kein Geld, bleibt es unproblematisch. Erhalten Sie welches, handelt es sich grundsätzlich um Bruttoarbeitsentgelt und Ihr Chef hat auf jeden Fall die Lohnsteuer abzuführen. Hinsichtlich der (wesentlich teureren) Sozialversicherungsbeiträge haben Sie zu differenzieren. Grundsätzlich gilt, dass bei einer in einer Prüfungs- oder Studienordnung einer Hochschule vorgeschriebenen Praktikumszeit keine Versicherungspflicht besteht.
Für nicht vorgeschriebene Praktika werden Sie allerdings als ganz normaler Arbeitnehmer behandelt mit einer vollen Versicherungspflicht. Von Ihrem vereinbarten Praktikanten-Entgelt gehen also die hälftigen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosen- und Rentenversicherung ab. Die andere Hälfte hat Ihr Arbeitgeber zu zahlen.

Also sollten Sie folgende Formulierung im Praktikantenvertrag verwenden:

„Der Praktikant wird entsprechend des Ausbildungsplans der Fakultät für Maschinenbau der Universität Erlangen zum Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen im Bereich des Maschinenbaus eingestellt.“

Tipp: Mit einer solchen Formulierung vermeiden Sie Ärger und Streitigkeiten.

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