11.07.2010

Klauseln im Arbeitsvertrag – Abtretung von Ansprüchen

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Abtretung von Ansprüchen
 
Wissen Sie, was hiermit gemeint ist? Ein Abtretungsverbot findet sich in ausgesprochen vielen Arbeitsverträgen und ist sehr praxisrelevant. Sie können als Arbeitnehmer Ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt abtreten. Dies bedeutet, dass ein anderer für Sie die Entgeltansprüche geltend machen kann.

Beispiel: Sie nehmen ein Darlehen bei einer Bank auf und treten einen Teil Ihrer Gehaltsansprüche an die Bank ab. Dann hat Ihr Arbeitgeber diesen Teil direkt an die Bank zu bezahlen.

Wichtig: Eine Abtretung ist ausgeschlossen, soweit Ihr Entgeltanspruch unpfändbar ist. Eine den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens betreffende Abtretung ist sogar nichtig. Deshalb ist auch eine formularmäßige Abtretung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unwirksam.

Viele Arbeitgeber haben schlicht und ergreifend kein Interesse daran, in solche Abtretungsstreitigkeiten und vertragliche Dreiecksbeziehungen hineingezogen zu werden. Deshalb ist in vielen Arbeitsverträgen folgende Klausel enthalten:

„Die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen sind ausgeschlossen und dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam“.

Achtung:
Im Regelfall ist diese Klausel wirksam! Sie können dann also in Arbeitsverträgen ihr Einkommen nicht ohne weiteres abtreten! Denken Sie daran, bei Abschluss des Darlehensvertrags.

Wichtig: Pfändungen werden durch eine solche Klausel nicht vermieden. Pfändet also ein Gläubiger Ihren Lohn sind Sie durch eine solche Klausel nicht geschützt. Dies kann dann passieren, wenn gegen Sie ein Urteil erwirkt wurde oder ein Unterhaltstitel gegen Sie besteht und der Gläubiger gegen Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat.

Zusammenfassung:
Sie dürfen Ansprüche abtreten. Häufig ist dieses Recht im Arbeitsvertrag für Sie untersagt. Pfändungen Dritter können Sie mit einer solchen Abtretung nicht ausschließen.

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