Blog-News
16.07.2010
06:38

Klauseln im Arbeitsvertrag – Befristungen

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Befristungen

 
Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat für Ihren Arbeitgeber entscheidende Vorteile. Der befristete Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichen des vereinbarten Zwecks. Insbesondere umgeht Ihr Chef mit dem befristeten Arbeitsvertrag den allgemeinen und den besonderen Kündigungsschutz.

Prüfen Sie also, ob in Ihrem Arbeitsvertrag folgende Klausel steht:

„Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum ……..“.

Wichtig: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Juli 2007, Az.: 7 AZR 501/06, bestätigt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert wird, wenn es nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Damit ist folgender Fall gemeint: Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31. Juli 2010. Nun arbeiten Sie im August einfach weiter. Weiß Ihr Arbeitgeber dies, haben Sie nunmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. So steht es auch in § 15 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Befristete Arbeitsverhältnisse kann Ihr Arbeitgeber einfach unter Angabe eines Kalenderdatums abschließen. Die Befristungsabrede bei einer solchen kalendermäßigen Befristung darf aber nur

  • eine maximale Dauer von 2 Jahren haben und
  • der Vertrag kann innerhalb dieser 2 Jahren höchstens 3 x von Ihrem Arbeitgeber verlängert werden.

Achtung: Dies gilt nur für Neueinstellungen. Waren Sie bereits schon einmal bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt, scheidet diese kalendermäßige Befristungsmöglichkeit aus. Sie hätten in einem solchen Fall sofort einen unbefristeten Vertrag.

Noch ein weiterer Hinweis: Jede Befristungsabrede muss schriftlich vereinbart werden. Dies bedeutet, dass sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber einen entsprechenden Vertrag unterschreiben müssen. Wird dies versäumt oder schließen Sie den Vertrag erst weit nach der Arbeitsaufnahme, ist die Befristung unwirksam und es liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Gut für Sie!

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