Wie lang darf die Probezeit in einem Arbeitsverhältnis dauern? Grundsätzlich ist eine 6-monatige Probezeit ausreichend.
Es kann aber auch schon einmal länger werden, wie dieser Fall zeigt: Einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Arbeitnehmer erhielt einen auf 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag. Das reichte dem Arbeitgeber jedoch nicht. Trotz intensiver Einarbeitung hielt er die Arbeitsleistung für mangelhaft. Daraufhin stellte das Integrationsamt der Arbeitgeberin einen Job-Coach zur Verfügung. Die Fähigkeiten des Arbeitnehmers sollten verbessert werden. Diese Maßnahme wurde für die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Daraufhin schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer von 6 Monaten. Nach Ablauf dieses Zeitraums wollte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis beenden.
Dagegen erhob der Arbeitnehmer eine Klage. Er hat jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 02.06.2010, Az.: 7 AZR 85/09, verloren. Die vereinbarte zweite Befristung zur Erprobung war nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz völlig in Ordnung. Auch die 12-monatige Probezeit hat nicht gegen das Gesetz verstoßen.
Die Bundesarbeitsrichter weiter: Das Gesetz kenne keine Höchstdauer für eine Probezeit.
Allerdings sagen die Richter auch, dass allgemein angenommen werden könne, dass 6 Monate im Regelfall als Probezeit ausreichend sein sollen.
Fazit: Auch weiterhin können Sie davon ausgehen, dass die Probezeit nicht länger als 6 Monate dauern darf. Alles andere sind große Ausnahmefälle!