17.11.2009

Lebenspartner sind gleich gestellt

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner nicht benachteiligt werden dürfen.

Das war geschehen: Ein 1954 geborener Beschäftigter ist seit 1977 im öffentlichen Dienst. Gleichzeitig hat er eine Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.  
Seit 2001 lebt er in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Die Versorgungsanstalt errechnete aus Anlass der Umstellung ihres Versorgungssystems die Rentenanwartschaften, die der Bedienstete erworben hatte. Dabei legte sie die für unverheiratete geltende Steuerklasse I/0 zugrunde. Zudem teilte sie mit, dass der Lebenspartner keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente hätte. Ausschließlich Ehegatten würden eine solche Rente erhalten.

Dagegen klagte der Beschäftigte bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Dieses sagte, dass der Beschäftigte in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt werde. Lebenspartnerschaften seien mit einer Ehe vergleichbar und eine Besserstellung von Eheleuten komme hier nicht in Frage. Es sei kein sachlich wichtiger Grund ersichtlich, der eine Benachteiligung in ihrer Lebensform rechtfertige (Beschluss vom 07.07.2009, Az.: 1 BvR 1164/07).

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