13.04.2011

Übergang eines Betriebsteils und des Arbeitsvertrags

Nach § 613 a BGB tritt der Erwerber eines Betriebs- oder eines Betriebsteils in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein.

Die Regelung gilt also auch dann, wenn nicht der ganze Betrieb, sondern nur Betriebsteile übergehen. Wichtig ist jedoch, dass die erworbenen Teile auch für den Betriebsveräußerer eine Einheit dargestellt haben und diese Einheit vom Erwerber fortgeführt wird 
Der Arbeitnehmer, der den Betriebsübergang geltend macht, muss dieser Einheit auch zugeordnet gewesen sein. Andernfalls geht das Arbeitsverhältnis nicht über.

Das Bundesarbeitsgericht hatte den folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer war bei einem Wasserwerk beschäftigt. Er war Abteilungsleiter im kaufmännischen Bereich. Bei der GmbH, bei der er angestellt war, bestand eine technische Abteilung „Trinkwasser“ und eine technische Abteilung „Abwasser“ sowie eine gemeinsame kaufmännische Abteilung, die die Verwaltungsvorgänge beider Bereiche bearbeitet.

Sodann erfolgte eine Aufsplittung der Aufgaben und Übertragung auf andere Gesellschaften.

Der Arbeitnehmer behauptete, im kaufmännischen Bereich zu 80 % Vorgänge aus der Abwasserbeseitigung bearbeitet zu haben. In Folge des Betriebsübergangs sei daher sein Arbeitsverhältnis übergegangen.

Das hatte allerdings keine Aussicht auf Erfolg. Ein Betriebsteil „kaufmännische Verwaltung Abwasser“ gab es nämlich nicht als übertragbare Einheit. Nur die technischen Abteilungen „Trinkwasser“ und „Abwasser“ waren getrennt, nicht jedoch die kaufmännischen. Daher schied ein Betriebsübergang aus (BAG, Urteil vom 07.04.2011, Az.: 8 AZR 730/09).

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