22.02.2010

Vertragsstrafe – die meisten sind unwirksam

Frage: „Ich habe in § 12 meines Arbeitsvertrages eine ganz „tolle“ Klausel. Bei einem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit, muss ich 50 Euro pro Schicht an den Arbeitgeber zahlen. Unabhängig davon kann mir mein Arbeitgeber nachweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist, für den ich dann ebenfalls haften soll. Bei einer geringen Verspätung muss ich 3 Euro je angefangener 10 Minuten zahlen. Außerdem ist mein Arbeitgeber nach dem Vertrag berechtigt, bei einer Verspätung von mehr als 30 Minuten den gesamten Tag als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten. Das ist doch wohl die Höhe! Leider ist mir dieser Paragraph beim Unterschreiben des Vertrags so nicht aufgefallen. Was kann ich jetzt tun?“ 
Antwort: Sie haben vollkommen Recht. Diese Klauseln, die Ihr Chef Ihnen hier aufgebürdet hat, sind unwirksam. Selbstverständlich müssen Sie keinen pauschalen Schadenersatz leisten, wenn Sie unentschuldigt von Ihrer Arbeit fernbleiben. Aber Vorsicht: Wenn Ihrem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entsteht, kann er Sie dafür tatsächlich belangen. Das gilt jedoch nicht aufgrund der hier verwendeten Klausel.


Auch der Zahlungsanspruch bei einer geringen Verspätung ist so nicht rechtmäßig. Natürlich muss Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Geld für die Zeit bezahlen, in der Sie nicht am Arbeitsplatz sind. Darüber hinaus darf aber keine Vertragsstrafe auf diese Art und Weise vereinbart werden.

Abschließend möchte ich Sie auf eine Vertragsstrafenklausel aufmerksam machen, die rechtlich möglich ist:

„Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, beendet er seine Tätigkeit vertragswidrig, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe bemisst sich danach, was der Arbeitgeber während des Laufs der arbeitnehmerseits einzuhaltenden Kündigungsfrist an Bruttoentgelt zu zahlen hätte.“

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