09.05.2010

Vertragsverlängerung von 4 Monaten rechtmäßig?

Seit Jahren gibt es schon die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Trotzdem besteht noch immer sowohl auf Seiten von Arbeitnehmern, aber auf Seiten von Arbeitgebern, eine große Unsicherheit. Das ist auch kein Wunder, wenn man sich anschaut, wie kompliziert diese Materie geregelt ist. Das wiederum ist aber letztendlich gut für Sie als Arbeitnehmer! Auch das Befristungsrecht ist letztendlich Arbeitnehmerschutzrecht.
 
Ich hatte jetzt aktuell folgende Situation zu entscheiden: Eine Mandantin meldete sich und teilte mit, sie haben einen 1-jährigen Vertrag gehabt, der dann für 4 Monate verlängert worden sei. Sie fragte mich, ob dieses rechtens gewesen ist.

Allein diese einfache Frage ist nicht ohne Weiteres zu beantworten. Hier ist ein kurzer Abstecher in das Befristungsrecht erforderlich: Ohne Vorliegen einer Sach- oder Zweckbefristung kann – rein kalendermäßig – ein Vertrag für maximal 24 Monate befristet werden. Innerhalb dieser 24 Monate kann der Vertrag maximal dreimal verlängert werden.

In dem von meiner Mandantin beschriebenen Fall lag also zunächst eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten vor. Dieser Vertrag wurde dann um 4 Monate verlängert. Grundsätzlich ist das also möglich.

Ich habe sie dann auch noch gefragt, ob auch weitere Vertragsänderungen nach dem Ablauf des ersten Jahres stattgefunden haben. Sie bejahte dieses und sagte, dass sie weitere Zusatztätigkeiten, eine verlängerte Wochenarbeitszeit und mehr Geld erhalte.

Stopp! Wenn im Zusammenhang mit einer Vertragsverlängerung erhebliche Vertragsänderungen stattfinden, ist die Befristung in der Regel unwirksam! Deshalb spricht viel dafür, dass sie mit Ablauf des 12-Monats-Vertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat. Gut für sie und schlecht für ihren Arbeitgeber. Dieser kann nämlich dann das Arbeitsverhältnis nur noch durch eine Kündigung beenden. Dafür muss er aber auch etwaigen Kündigungsschutz beachten.

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