Haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag auch so eine Klausel, nach der ein bestimmter Tarifvertrag gilt? Oder steht im Vertrag nichts dazu, Ihr Arbeitgeber meint jedoch, es finde trotzdem ein Tarifvertrag Anwendung? Was machen Sie dann?
Hier die Auflösung: Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Ihr Arbeitgeber und Sie können alles frei nach Belieben vereinbaren. Grenzen werden Ihnen jedoch durch Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gesetzt.
Wenn Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Anwendung finden, dürfen Sie von deren Regelungen nur abweichen, falls dort
• Abweichungen zugelassen sind oder
• keine abschließenden Regelungen getroffen wurden.
Ein Tarifvertrag kommt zur Anwendung, wenn
• beide Parteien tarifgebunden sind, also eine Mitgliedschaft in dem entsprechenden Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft besteht
oder/und
• ein Firmentarifvertrag geschlossen wurde
oder/und
• die Geltung eines Tarifvertrags beispielsweise im Arbeitsvertrag vereinbart wurde
oder/und
• ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Letzteres ist beispielsweise im Bauhauptgewerbe, dem Gebäudereinigerhandwerk und im Bewachungsgewerbe der Fall.
Eine Liste aller für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie unter www.bmas.de
Geben Sie dort in die Suchmaske „allgemeinverbindliche Tarifverträge“ ein.
Andernfalls verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber Einsicht in die Tarifverträge zu erhalten. Falls Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, fragen Sie natürlich dort nach. Sie sollten wissen, welche Regelungen für Ihr Arbeitsverhältnis gelten.