Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Ihr Chef möchte Überstunden anordnen. Da Sie einen Betriebsrat im Unternehmen haben, muss er das mit diesem beraten. Der Betriebsrat ist aber der Auffassung, dass Überstunden nicht erforderlich sind, beziehungsweise lieber neue Arbeitnehmer eingestellt werden sollten. Da der Betriebsrat den Überstunden nicht zustimmt, beantragt der Arbeitgeber eine Entscheidung der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle kann in den Fällen der zwingbaren Mitbestimmung die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzen.
Damit ist die Einigungsstelle ein betriebliches Schlichtungsorgan. Sie soll eine sachgerechte betriebliche Regelung herbeiführen und kann bei Bedarf gebildet werden. In größeren Unternehmen ist sie auch eine ständige Einrichtung.
Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, über den sich beide Parteien einigen, sowie über die jeweils gleiche Zahl von Beisitzern. Diese Beisitzer werden je zur Hälfte von Arbeitgebern und vom Betriebsrat gestellt. Auch darüber können die Parteien sich streiten. Kommt keine Einigung über die Zahl der Beisitzer oder über die Person des Vorsitzenden zustande, entscheidet das Arbeitsgericht.
Achtung: Der Spruch der Einigungsstelle kann vom Arbeitsgericht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Deshalb darf die Einigungsstelle auch nur Sprüche fällen, die nicht gegen das Gesetz verstoßen.