31.12.2010

Die Grenzen der Nebentätigkeit

Haben Sie schon einen Job und möchten noch einen weiteren annehmen? Dürfen Sie das eigentlich?  

Ihr Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit untersagen, wenn Folgendes beeinträchtigt ist:

1.    Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten oder
2.    die berechtigten Interessen des Arbeitsgebers.

Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn

  • Sie bei einem Konkurrenzunternehmen tätig sind,
  • Sie Ihre Genesung bei einer Arbeitsunfähigkeit durch eine Nebenbeschäftigung verhindern,
  • Sie eine Nebentätigkeit ausüben, die dem geschäftlichen Ansehen Ihres Arbeitgebers schaden kann oder
  • Sie während Ihres Erholungsurlaubs einer Beschäftigung nachgehen,
  • Ihre Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit überschreitet. In diesem Fall ist der zweite Arbeitsvertrag nichtig. Unter Umständen begeht Ihr Arbeitgeber sogar eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat.

Wichtig: Eine Nebentätigkeit müssen Sie grundsätzlich nicht von Ihrem Arbeitgeber genehmigen lassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie sich dazu im Arbeitsvertrag verpflichtet haben!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Strafanzeige gegen den Arbeitgeber – haften Sie für Schäden?

Selbstverständlich dürfen Sie gegen Ihren Arbeitgeber bei schweren Straftaten eine Strafanzeige stellen. Trotzdem sollten Sie das genau überdenken, da das Arbeitsverhältnis dadurch natürlich extrem belastet wird. Und häufig... Mehr lesen

23.10.2017
Art und Höhe der Leistung bei Inklusion

Welche Leistungen im Einzelnen gewährt werden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei kann ins Gewicht fallen, ob Ihr Arbeitgeber die Pflichtquote der Beschäftigung schwerbehinderter Kollegen erfüllt. Die... Mehr lesen