19.08.2009

Diese Grenzen hat das Direktionsrecht Ihres Arbeitgebers

Nicht alles lässt sich sinnvollerweise im Arbeitsvertrag regeln. Ihre konkreten Pflichten als Arbeitnehmer ergeben sich nicht nur aus dem Arbeitsvertrag, sondern dem Arbeitgeber steht auch ein sog. Direktionsrecht zu.

Durch das Direktionsrecht kann Ihr Arbeitgeber im Rahmen der Vorgaben des Arbeitsvertrages konkrete Regelungen treffen, z. B. zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie zu Fragen der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb.

 

Typische Beispiele für das Direktionsrecht sind:

  • Erlass von Arbeitsanweisungen, Kleiderordnungen usw.
  • Bestimmung der Pausenzeiten (im Rahmen des ArbZG).
  • Aufstellung von Schichtplänen.
  • Zuweisung konkreter Arbeitsplätze (im Rahmen des Arbeitsvertrages).

 

Im Rahmen des Direktionsrechts nicht möglich ist z. B.

  • Eine Verkürzung oder Verlängerung der im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitszeit.
  • Eine einseitige Änderung der Vergütung oder einzelner Bestandteile der Vergütung.
  • Die Übertragung zusätzlicher Aufgaben, die nichts mit dem vereinbarten Beruf zu tun haben.
    Beispiel: Sie sind als Bürokraft eingestellt, Ihr Arbeitgeber kann Sie dann nicht im Rahmen des Direktionsrechts einseitig anweisen, in Zukunft im Verkauf zu arbeiten. (Hierzu wäre eine Vertragsänderung nötig, die aber nur mit Ihrem Einverständnis möglich ist).

Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, hat dieser in vielen Fällen ein Mitbestimmungsrecht.

Wenn Ihr Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrecht Anweisungen gibt oder Regeln trifft, gehört es zu Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten, diese zu befolgen. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung.

 

So prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber die Grenzen des Direktionsrechts eingehalten hat.

Checkliste: Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers
Anforderung Erläuterung
Die Anweisung verstößt nicht gegen den Arbeitsvertrag. Das Direktionsrecht kann nicht mehr erlauben, als der Arbeitsvertrag.

Beispiel: Laut Arbeitsvertrag werden Sie in der Filiale Bahnhofstr. eingesetzt. Der Arbeitgeber kann Sie nicht im Rahmen des Direktionsrechts in die Filiale am Rathausmarkt versetzen. Anders wäre es, wenn der Arbeitsplatz nicht konkret im Vertrag genannt wäre. Oder, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine geringerwertige Arbeit zuweist, selbst wenn er bei der Vergütung keine Abstriche macht.

Die Anweisung verstößt nicht gegen eine Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag. Das Direktionsrecht kann nicht mehr erlauben, als eine Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag verbietet.

Beispiel: Im Tarifvertrag ist geregelt, dass der Arbeitnehmer höchstens zweimal im Monat Nachtarbeit leisten darf. Der Arbeitgeber kann dann nicht im Rahmen des Direktionsrechts von Ihnen verlangen, dass Sie einmal wöchentlich Nachtarbeit leisten müssen.

Die Anweisung verstößt nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber nicht per Direktionsrecht gesetzliche Vorschriften aushebeln.

Beispiel: Die Anweisung, länger als 6 Stunden ohne Pause zu arbeiten, verstößt gegen die Pausenvorschriften des § 4 Arbeitszeitgesetz und kann nicht im Wege des Direktionsrechts erfolgen.

Der Arbeitgeber hat nicht den Eindruck erweckt, er würde Sie immer so wie bisher beschäftigen. Eine Grenze des Direktionsrechts liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch konkrete Äußerungen den Eindruck erweckt hat, dass es niemals Änderungen geben wird (BAG, 11.4.2006, 9 AZR 557/05). Alleine, dass Sie schon immer so gearbeitet haben, begrenzt das Direktionsrecht nicht.

Beispiel: In Ihrem Arbeitsvertrag ist zwar nicht geregelt, dass Sie nur in der Filiale am Bahnhofsplatz eingesetzt werden dürfen. Der Arbeitgeber weiß aber, dass Ihnen z.B. wegen der Kinderbetreuung der Einsatz in einer anderen Filiale große Probleme machen würde. Er hat Ihnen erklärt, dass er sie deshalb nie in einer anderen Filiale einsetzen wird und hat sie bislang auch nur in dieser Filiale beschäftigt.

Die Anweisung verstößt nicht gegen „billiges Ermessen“ (§ 315 BGB). Wenn Ihr Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausübt, darf er deshalb nicht nur die betrieblichen Belange im Auge haben. Auch Ihre Interessen muss er bei der Entscheidung berücksichtigen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der aus religiösen Gründen sonntags nicht arbeiten möchte, darf nicht im Rahmen des Direktionsrechts zur Arbeit an Sonntagen eingeteilt werden, wenn der Arbeitgeber andere Möglichkeiten hat.

 

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Hartz 4- Arbeitslosengeld II – ALG 2

Was ist eigentlich das „Arbeitslosengeld 2“ oder  „Hartz IV“ genannt und wann habe Sie Anspruch drauf. Erfahren Sie alles über Freibeträge und Eigenkapital wenn Sie Hartz 4 beziehen müssen. Dieses Interview mit... Mehr lesen

23.10.2017
Lohnfortzahlung am Feiertag – Samstag

Frage: „Ich arbeite regelmäßig am Samstag und möchte wissen, ob ich Lohn erhalte, wenn der Samstag ein Feiertag ist. Ich komme aus einem Bundesland, an dem in dieser Woche der 31. Oktober ein gesetzlicher Feiertag ist und auf... Mehr lesen

Das sagen unsere Leser

„Betriebsrat aktuell“ ist sehr übersichtlich, aktuelle Themen werden behandelt und die Informationen sind gut zu verwerten. Betriebsrat aktuell gehört in jedes Betriebsratsbüro!

Andre Heymann, Betriebsratsvorsitzender

Die Praxisnähe und die Checklisten machen „Urteilsdienst für den Betriebsrat“ für mich zu etwas Besonderem. Lorem Ipsum Dolor amid.

Carmen Behrend, Betriebsrätin

Proactively ipsum media appropriately materials without lorem networks that native cultivate daycare without client locavoire is evolve cross unit dolore niet.

Carmen Behrend, Betriebsrätin

Christian Klein, Betriebsrat

Alle 14 Tage freue ich mich schon richtig auf die neueste Ausgabe von „“. Die aktuellen Urteile sind immer sehr interessant. Und in jeder Ausgabe gibt es eine neue Muster-Betriebsvereinbarung. Da spart man sich echt viel Arbeit.

Roland Steinbeck, Betriebsratsvorsitzender in Rosenheim

Da ich auf Grund der kleinen Größe des Betriebes ganz normal arbeiten muss, ist die Zeit für meine Betriebsratsaktivitäten ziemlich knapp bemessen. „“ ist da eine gute Lösung. Alles wird kurz, knapp und prägnant präsentiert. Und doch erhalte ich alles, was ich brauche, um Zeit sparend zu arbeiten. Sehr guter Service!