13.05.2009

Diesen Anspruch haben Aushilfen, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind

Gestern kam es wieder einmal ganz klar auf den Tisch: Deutsche mit niedrigem und durchschnittlichem Einkommen haben laut einer OECD-Studie international eine der höchsten Sozialabgaben- und Steuerlasten. Der Grund für die starke Belastung von Geringverdienern in Deutschland ist, dass viele andere Länder Geringverdienern umfangreiche staatliche Unterstützung bieten.

Und Aushilfen werden oft besonders geschröpft: kein Urlaub, keine Feiertagsbezahlung und erst recht keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sie arbeitsunfähig sind.

Dies ist aber mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen! 
Erkrankt ein Arbeitnehmer, hat er Anspruch auf Weiterzahlung seines Lohns oder seines Gehalts – und zwar für 6 Wochen. Das gilt auch für Teilzeitkräfte, Aushilfen und 400-€-Jobber. Eine Diskriminierung wegen der Teilzeit ist rechtswidrig!

Das Bundesarbeitsgericht musste jetzt sogar in einem Urteil klären, ob Arbeitnehmern auch Zuschläge während der Arbeitsunfähigkeit zustehen (Urteil vom 14. Januar 2009, Az.: 5 AZR 89/08).

Das war geschehen: Eine Beschäftigte hatte mit ihrem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Zahlung eines Zuschlags für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen vereinbart. Dann kam es wie es kommen musste: sie wurde an mehreren Sonn- bzw. Feiertagen krank. Ihr Arbeitgeber zahlte die Zuschläge für diese Tage nicht.

Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin und klagte. Die Richter des Bundesarbeitsgericht entschieden, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sichere dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Deshalb habe die Beschäftigte auch einen Anspruch auf Zahlung der Feiertagszuschläge.

Fazit: In § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist das Verbot der Diskriminierung festgeschrieben. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Natürlich haben auch Aushilfen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung an Feiertagen und wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind.

p.s.: Gestern hatte ich auf die Bundesligaspiele hingewiesen. Haben Sie das auch verfolgt?

Hier die Ergebnisse:

Bayern München     ./.     Bayer Leverkusen:    3 : 0
Karlsruher SC         ./.      Hannover 96:            2 : 3
1. FC Köln               ./.      Herta BSC:                1 : 2
VfL Wolfsburg         ./.      Borussia Dortmund:  3 : 0

Und die heutigen Spiele:

Eintracht Frankfurt     ./.    Werder Bremen
FC Schalke 04            ./.    VfB Stuttgart
Hamburger SV            ./.    VfL Bochum
Energie Cottbus         ./.    Borussia Mönchengladbach
Arminia Bielefeld         ./.   1899 Hoffenheim

Der Nervenkitzel bleibt. Gab es so ein spannendes Saisonfinale in den letzten Jahren überhaupt schon einmal? Und für mich als Ostwestfale ist natürlich von besonderem Interesse, ob es Arminia Bielefeld schafft, in der 1. Liga zu bleiben. Ich glaube fest daran!

Hier noch einmal die aktuelle Tabelle der Titelanwärter:

1. VfL Wolfsburg        63 Punkte
2. Bayern München    63 Punkte
3. Hertha BSC            62 Punkte
4. VfB Stuttgart          58 Punkte (spielt heute)

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Umzug bei Hartz-IV – Rechtssicherheit gibt es nicht

Arbeitslosengeld II-Bezieher dürfen nicht einfach so die Wohnung wechseln. Sie haben nach § 22 Abs. 2 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung die Zustimmung des Jobcenters einzuholen. Letztendlich soll damit... Mehr lesen

23.10.2017
Sonderurlaub

Jeder Arbeitnehmer hat einen bestimmten Urlaubsanspruch, den Erholungsurlaub. Urlaub aus einem anderen Grund, zu einem anderen Zweck, ist Sonderurlaub, wie beispielsweise für ein Studium, zur Pflege kranker eigener Kinder… Mehr lesen