17.04.2009

Geltendes Arbeitsrecht: Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist wirksam!

Haben Sie heute schon beim Bäcker Brötchen gekauft? Ja? Dann haben Sie einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen. Im Arbeitsrecht kann das mit dem Arbeitsvertrag genauso schnell gehen. 
Beispiel:
Sie stellen sich in einem Betrieb vor. Der Personalleiter erklärt Ihnen, dass er jemanden zum Auffüllen der Regale jeweils mittwochs von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr benötigt. Pro Stunde will er 8 € zahlen. Sie sind damit einverstanden und teilen auch gleich mit, dass sie sofort anfangen können. Damit haben Sie einen wirksamen Arbeitsvertrag geschlossen.

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nämlich im Arbeitsrecht formfrei möglich, mit Ausnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Beendet werden kann ein Arbeitsverhältnis dagegen nur durch eine schriftliche Kündigung oder einen schriftlichen Auflösungsvertrag nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Aber: Ihr Arbeitgeber hat die Pflichten aus dem Nachweisgesetz (NachwG) zu erfüllen.

Danach muss er
•    spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses
•    die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen,
•    die Niederschrift unterzeichnen und
•    Ihnen aushändigen.

Sagen Sie Ihm also, dass er dann gleich einen schriftlichen Vertrag mit Ihnen machen sollte. Damit ersparen Sie sich Rechtsunsicherheit und Streitigkeit.

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