Genetische Untersuchungen bei Arbeitnehmern verboten: Und das ist auch richtig so!
Am 01. Februar ist das Gendiagnostikgesetz (GenDG) in Kraft getreten.
Auslöser waren unter anderem Berichte, dass Unternehmen dazu übergehen, Arbeitnehmer und Bewerber gentechnisch untersuchen zu lassen. Haben die Untersuchungen entsprechend Krankheiten an den Tag gebracht, wurde Arbeitnehmern gekündigt oder Bewerber erst gar nicht eingestellt.
Durch das neue GenDG ist es für Arbeitgeber verboten, solche Untersuchungen von Arbeitnehmern zu fordern. Ausdrücklich ist das in § 19 GenDG geregelt. Danach darf der Arbeitgeber
verlangen. Er darf auch nicht solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.
Gleiches gilt auch für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Ist eine diagnostische genetische Untersuchung zur Vermeidung von Erkrankungen erforderlich, kann sie durchgeführt werden. Aber: Die genetischen Untersuchungen sind nachrangig zu allen anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes durchzuführen.
Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen das GenDG macht er sich schadenersatzpflichtig und begeht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat.