27.03.2011

Haushaltsbefristungen bei der Arbeitsagentur unwirksam

Bereits mehrfach hatte ich Sie auf die Kettenbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen. Und dort war bis vor kurzem Gang und Gebe, dass Arbeitnehmer ausschließlich über Jahre hinweg befristet beschäftigt wurden. Möglich wurde dieses durch § 14 Abs. 1 Ziffer 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er dementsprechend beschäftigt wird.  
Die Bundesagentur hat sich nun darauf gestützt, dass ihr Haushaltsplan für 2008 Haushaltsmittel für 5.800 befristete Stellen vorsah und die Mitarbeiter aus diesen Mitteln vergütet wurden.

Das wollte sich ein Arbeitnehmer aber nicht gefallen lassen und zog bis zum Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.03.2011, Az.: 7 AZR 728/09).

Das BAG entschied, dass ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) vorliege.

Grundsätzlich wird dem öffentlichen Dienst die Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen gegeben, die es in der Privatwirtschaft nicht gibt. Es verstößt jedoch gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, wenn das haushaltsplanaufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind.

Genau das ist jedoch bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Sie stellt den Haushaltsplan auf und beschäftigt gleichzeitig Arbeitnehmer. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Rolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtsfertigung.

Daher ist die Praxis der Kettenbefristung bei der Bundesagentur für Arbeit unwirksam.

Leider ist damit noch nicht die Kettenbefristung in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes vom Tisch. Ich werde Sie weiter über die neusten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts unterrichten.

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