21.11.2010

Ihre Chance: Die nächste Befristungsmöglichkeit für Arbeitgeber kippt!

Eine Arbeitnehmerin hatte insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge von 1996 bis 2007 als Justizangestellte beim Amtsgericht Köln. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder in Sonderurlaub befanden. Damit war sie nicht mehr einverstanden und zog vor die Arbeitsgerichte. Das Bundesarbeitsgericht als höchstes deutsches Gericht legt die Sache nun dem Europäischen Gerichtshof vor (Beschluss vom 17.11.2010, Az.: 7 AZR 443/09 (a).  
Nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis befristen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann in der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers stehen. Auf diesen Sachgrund kann sich ein Arbeitgeber auch dann berufen, wenn ständig Arbeitskräfte ausfallen und ein permanenter Vertretungsbedarf besteht.

Fraglich ist jedoch, ob dies mit einer EU-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse in Einklang zu bringen ist. Nach dieser Rahmenvereinbarung ist  nämlich Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.

Da selbst den Bundesarbeitsrichtern die Beantwortung dieser Frage nicht klar war, hat sie den Europäischen Gerichtshof um Stellungnahme gebeten.

Fazit: Der Beschluss ist ein weiterer Hinweis darauf, dass vieles im deutschen Befristungsrecht noch immer unklar und unrechtmäßig ist. Erst neulich hatte ich von einem ähnlichen Fall berichtet, in dem eine Arbeitnehmerin über Jahre wegen angeblichen Haushaltsbefristungen in befristeten Beschäftigungsverhältnissen arbeiten musste. Ich glaube, der EuGH wird sich auch in dem oben genannten Fall auf die Seite des Arbeitnehmers stellen. Es liegt doch kein kurzfristiger Vertretungsbedarf vor, sondern offensichtlich ist es so, dass ein permanenter Arbeitskräftebedarf besteht – nach 13 Jahren!

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