23.07.2010

Klausel im Arbeitsvertrag – Kurzfristige Beschäftigung

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Kurzfristige Beschäftigung 
Die so genannte kurzfristige Beschäftigung ist ein gesetzlich festgelegter Begriff. Steht in Ihrem Arbeitsvertrag etwa auch Folgendes:

„Es handelt sich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis. Dies ist befristet und endet nach 2 Monaten, ohne das es einer Kündigung bedarf.“

Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf maximal 2 Monate oder insgesamt maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Die Höhe ihres Verdienstes ist dabei unerheblich. Sind die Verträge von vorne herein befristet, müssen sie schriftlich abgeschlossen werden.
Solche kurzfristigen Beschäftigungen haben für Sie und den Arbeitgeber den großen Vorteil, dass Sie sozialversicherungsfrei sind. Es müssen keinerlei Beiträge für die Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.

Wichtig ist aber Folgendes: Sie dürfen die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben. Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie einen großen Teil Ihres Lebensunterhalts durch die Tätigkeit bestreiten. Keine Berufsmäßigkeit liegt deshalb bei Hausfrauen, Studenten, Schülern, Altersrentnern und Arbeitnehmern mit einer Hauptbeschäftigung vor. Deshalb scheidet eine kurzfristige Beschäftigung für Arbeitslose aus!

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