25.07.2010

Klausel im Arbeitsvertrag – Nebentätigkeiten

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Nebentätigkeiten 
Steht in Ihrem Arbeitsvertrag etwa folgende Formulierung:

„Der Arbeitnehmer darf keinerlei Nebentätigkeiten ausüben.“

Eine solche Formulierung ist rechtswidrig! Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht ohne weiteres Nebentätigkeiten verbieten. Schon das Grundgesetz schützt Sie durch Artikel 12 und Artikel 2. Sie dürfen so viele Nebentätigkeiten ausüben, wie Sie möchten, allerdings mit 2 Ausnahmen:

  • Die Nebentätigkeit darf Ihre Arbeitsleistung in Ihrem Haupt-Job nicht beeinträchtigen.
  • Bei der Nebentätigkeit darf es sich um keine Konkurrenztätigkeit handeln, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten von absolut untergeordneter Bedeutung.

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Sie Ihren Arbeitgeber sofort in Kenntnis setzten müssen, wenn Sie eine weitere Beschäftigung aufnehmen, ist im Regelfall rechtmäßig. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie einen 400-Euro-Job haben. Eine weitere Nebentätigkeit kann schnell zum Überschreiten der 400-Euro-Grenze führen und Ihr Arbeitgeber hat selbstverständlich ein Interesse daran zu erfahren, ob weitere Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Fazit: Grundsätzlich dürfen Sie mehrere Nebentätigkeiten ausüben!

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