13.07.2010

Klauseln im Arbeitsvertrag – Arbeitsverhinderung

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Arbeitsverhinderung 
Haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine Klausel, in der steht, was geschieht, wenn Sie nicht zur Arbeit kommen können? Eine Klausel könnte folgendermaßen aussehen:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Arbeitsverhinderung und deren Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Im Falle von Krankheit ist bereits für den ersten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.“

Ist eine solche Klausel in Ordnung? Können Sie einmal nicht oder erst später zur Arbeit kommen, haben Sie natürlich Ihren Arbeitgeber darüber zu informieren. Dies gebietet nicht nur die Höflichkeit, sondern auch arbeitsvertragliche Nebenpflichten sowie im Krankheitsfall das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Können Sie also – aus welchen Gründen auch immer, nicht oder erst später zur Arbeit kommen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen. Schnellstmöglich bedeutet, ohne schuldhaftes Verzögern. Sobald es Ihnen möglich ist, haben Sie den Telefonhörer in die Hand zu nehmen. Im Normalfall ist das direkt zu Arbeitsbeginn der Fall.

Ist Ihnen dies nicht möglich, reicht auch eine spätere Mitteilung. Dies sind jedoch eher Ausnahmefälle!

Beispiel: Sie sind in einen Verkehrsunfall verwickelt worden und werden mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht. In einem solchen Fall müssen Sie natürlich nicht sofort vom Krankenwagen aus telefonieren. Aber auch hier gilt: Sobald es Ihnen zumutbar ist, dem Arbeitgeber Bescheid zu geben oder eine dritte Person zu bitten, Bescheid zu geben, ist es Ihre Verpflichtung, dies auch zu tun.

Und was ist mit der Vorlage des „Gelben Scheins“ bereits ab dem ersten Tag? Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz haben Sie die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erst vorzulegen, wenn sie länger als drei Kalendertage erkrankt sind. Der Arbeitgeber kann aber eine frühere Vorlage verlangen! Die zu Beginn beschriebene Klausel ist also wirksam!

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