27.02.2010

Mankohaftung und Kassenfehlbestände – wer zahlt?

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten wie viele andere Arbeitnehmer an einer Kasse. Es ist häufig so, dass in einer Kasse trotz größtmöglicher Sorgfalt Fehlbeträge entstehen. Arbeitgeber versuchen dieses Problem häufig dadurch zu lösen, dass sie in den Arbeitsverträgen Klauseln aufnehmen, wonach der Arbeitnehmer diese Beträge zu erstatten hat. In der Praxis werden Arbeitnehmer gleich zum Ausgleich herangezogen und die fehlenden Summen einfach vom Nettolohn abgezogen.  

So geht das aber nicht! Die Mankohaftung ist das Einstehenmüssen eines Arbeitnehmers für ein Manko. Das kann ein Kassenfehlbestand oder aber auch ein Warenfehlbestand sein. Wichtig ist dabei immer, dass dem Arbeitnehmer die Verantwortung für die Kasse oder die Waren zuvor übertragen wurde.

Fehlt ein Betrag in der Kasse, liegt nicht unbedingt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor. Da die wenigsten Arbeitgeber ein Verschulden des Arbeitnehmers nachweisen können, werden oft Mankovereinbarungen getroffen.

Eine Mankoabrede kommt durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande. Danach haftet der Arbeitnehmer, dem ein bestimmter Waren- oder Kassenbestand anvertraut wurde, für eventuell auftretende Fehlbestände – und zwar verschuldensunabhängig. Es spielt dann keine Rolle, ob er vorsätzlich oder fahrlässig diesen Fehlbestand zu vertreten hat.

Eine solche Vereinbarung ist aber nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Ausgleich ein sogenanntes Mankogeld zahlt. Das muss in der Höhe den im Betrieb des Arbeitgebers durchschnittlich auftretenden Fehlbeständen entsprechen.

Ist eine solche Mankoabrede nicht vereinbart worden, muss der Arbeitgeber den Fehlbestand nachweisen und der Arbeitnehmer sein Nichtverschulden.

Also: Zunächst bitte den Vertrag checken, ob sich dort eine Mankoabrede befindet und insbesondere, ob Sie dafür mehr Geld erhalten. Ist das der Fall, haften Sie für Fehlbestände.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Tarifvertrag sichert Kettenbefristungen

Nach dem Teilzeit­ und Befristungsgesetz (TzBfG) sind sachgrundlose Be­fristungen grundsätzlich unerwünscht, vorzugswürdig ist eine unbefristete Beschäftigung. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG erlaubt die 3­-malige... Mehr lesen

23.10.2017
Was Sie zur Gefährdungsbeurteilung wissen sollten

Alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Es ist also Aufgabe Ihres Arbeitgebers, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen. Zudem... Mehr lesen