12.04.2010

Nebentätigkeit – das ist erlaubt

Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell ein überraschendes Urteil gefällt. Nebentätigkeiten in einem Konkurrenzunternehmen sind möglich.

Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin war als Briefsortiererin bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Sie teilte mit, dass sie eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei einem anderen Unternehmen ausübe. Dieses andere Unternehmen stelle aber nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Damit habe sie aber nichts zu tun. Die Deutsche Post AG untersagte die Nebentätigkeit, da das andere Unternehmen ein unmittelbarer Wettbewerber sei.  
Nach Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Arbeitnehmer auch während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine Konkurrenztätigkeit ausüben.

Der hier entschiedene Fall liegt nach Ansicht des BAG anders. Hier ging es um eine tarifrechtliche Regelung, nach der eine Nebentätigkeit nur bei einer unmittelbaren Wettbewerbstätigkeit verboten ist. Das lag in diesem Fall nicht vor. Zwar befinden sich beide Unternehmen bei der Briefzustellung in Konkurrenz, die Arbeitnehmerin war jedoch hier gar nicht tätig. Außerdem würden durch die Nebentätigkeit keinerlei schutzwürdigen Interessen bei der Deutschen Post AG beeinträchtigt. Auch die untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche hier, so die BAG-Richter, nicht aus (Urteil vom 24.03.2010, Az.: 10 AZR 66/09).

Fazit: Bei Konkurrenztätigkeiten sollten Sie möglichst vorsichtig sein. Dass Tätigkeiten bei Konkurrenzunternehmen möglich sind, zeigt dieses Urteil.

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