21.03.2011

Neue Pflichten für 400-Euro–Kräfte

Aushilfen jetzt aufpassen!

Die Minijobs boomen weiter. Für Arbeitnehmer ist es auch weiterhin eine interessante Möglichkeit, netto etwas hinzuzuverdienen. Problematisch wird es immer dann, wenn die 400-Euro-Grenze bei einem Minijob überschritten wird. Das kann ganz schnell geschehen, insbesondere wenn mehrere Minijobs zusammen zu rechnen sind. Auch Sachzuwendungen werden grundsätzlich als Entgeltbestandteile mit einbezogen.  
Wird die 400-Euro-Grenze überschritten, liegt ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Die Minijob-Zentrale prüft die Voraussetzungen und entscheidet über den Eintritt der Versicherungspflicht. Sie teilt dies dem Arbeitgeber mit und fordert ihn auf, künftig die erforderlichen Meldungen zu erstatten.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies, dass Sie letztendlich weniger netto in der Tasche haben.

Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Minijob-Zentrale. Allerdings kann auch rückwirkend eine Versicherungspflicht eintreten, wenn Ihr Arbeitgeber den Sachverhalt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht aufgeklärt hat. Dies ist dann der Fall, wenn ihm bewusst war, dass Sie insgesamt mehr als 400 Euro erhalten.

Ihre Aufklärungspflicht ist nun erweitert worden. Seit Januar 2011 müssen Sie als geringfügig entlohnter Beschäftigter Ihren Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen informieren. Ihr Arbeitgeber benötigt von Ihnen eine schriftliche Bestätigung, dass Sie ihn über die Aufnahme weiterer Beschäftigungen unverzüglich informieren werden. Sonst hat er einen Fehler gemacht!

Fazit: Halten Sie sich Ärger vom Hals! Rutschen Sie über die 400-Euro-Grenze, sollten Sie das Ihren Arbeitgebern unverzüglich mitteilen. Nur so vermeiden Sie teure Nachzahlungen und u. U. sogar Bußgeld oder Strafverfahren.

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