13.04.2011

Neue Regelungen zu befristeten Beschäftigungen – jetzt leichter vereinbar!

Eine in der Praxis sehr stark umstrittene Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr gerade gerückt (Urteil vom 06.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09).

Das BAG ist über den klaren Gesetzeswortlaut hinausgegangen und hat eine praxisgerechte Antwort auf den gesetzgeberischen Unsinn gefunden.  
Aber langsam: Ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die Befristung eines Arbeitsvertrages von bis zu 2 Jahren zulässig. Das ist aber nur möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Jede Vorbeschäftigung führt also zu einem Ausschluss einer erneuten Befristung ohne Sachgrund. Das hat sicherlich in der Vergangenheit dazu geführt, dass viele Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag nicht bekommen haben. Arbeitgeber konnte nicht mehr befristet einstellen, obwohl Vorbeschäftigungen vielleicht schon Jahre zurücklagen.

So auch in dem jetzt vom BAG entschiedenen Fall: Eine Arbeitnehmerin war bei einem Bundesland während ihres Studiums von November 1999 bis Januar 2000 insgesamt 50 Stunden beschäftigt. Dann trat sie 6 Jahre später, nämlich am 01.08.2006 bis zum 31.07.2008 in ein befristetes Arbeitsverhältnis als Lehrerin.

Da sie ja bereits 6 Jahre zuvor schon einmal bei dem Bundesland beschäftigt war, meinte sie nun, ihre Befristung sei unwirksam. So steht es schließlich auch im Gesetz!

Das BAG hat aber nun entschieden, dass eine Vorbeschäftigung nicht vorliegt, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. Befristungsketten und Missbrauch befristeter Arbeitsverträge kann dadurch ohnehin nicht verhindert werden. Die Gefahr der missbräuchlichen Befristungsketten besteht gerade nicht mehr, wenn mehr als 3 Jahre zwischen den Arbeitsverhältnissen liegen. Und warum gerade 3 Jahre? Dieser Zeitpunkt entspricht nach dem BAG der gesetzgeberischen Wertung, in der regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche verjähren.

Fazit: Eine mutige Entscheidung des BAG. Vorbeschäftigungen, die länger als 3 Jahre zurückliegen, führen nun nicht mehr zu einer unwirksamen Befristung. Mein Respekt!

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