06.06.2010

Personalgespräch – müssen Sie teilnehmen?

Kennen Sie das? Sie werden zu einem Personalgespräch eingeladen. Arbeitgeber mit schlechten Führungsqualitäten teilen dieses lapidar mit, ohne Ihnen den weiteren Inhalt bekannt zu geben. Sie sagen Ihnen also nicht, was besprochen werden soll und Sie gehen von da an mit einem unguten Gefühl zur Arbeit und erst recht mit einem unguten Gefühl zu dem Gespräch.  

Viele Arbeitnehmer möchten solche Gespräche gar nicht erst führen. Es ist schlicht und ergreifend auch nicht in Ordnung, dass so verfahren wird. Leider ist es rechtlich allerdings nicht zu beanstanden. Nach § 106 der Gewerbeordnung kann Ihr Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das bedeutet auch, dass Weisungen zur Ordnung und zum Verhalten im Betrieb erfolgen können. Daraus folgt, dass Ihr Arbeitgeber Sie verpflichten kann, an dem Personalgespräch teilzunehmen.

Insbesondere haben Sie auch nicht das Recht, einen Anwalt oder einen anderen Vertreter mitzubringen. Damit sind die Rechte Ihres Arbeitgebers aber auch schon abschließend beschrieben. Er kann Sie natürlich nicht zwingen, bestimmte Aussagen zu tätigen oder bestimmte Unterlagen zu unterschreiben. Weigern Sie sich also, bestimmte Antworte zu geben und wünschen Sie Bedenkzeit zur Beantwortung, wird Ihr Arbeitgeber im Regelfall dagegen nichts unternehmen können.

Außerdem sollten Sie noch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 606/08, kennen. Auch hier war eine Arbeitnehmerin aufgefordert worden, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Ziel des Gesprächs war es allerdings, die Klägerin zum Einverständnis mit der Verminderung des 13. Gehalts zu bewilligen. Die Arbeitnehmerin verweigerte allerdings ein solches Gespräch. Daraufhin erteilte die Arbeitgeberin eine Abmahnung, wogegen die Arbeitnehmerin wiederum klagte – bis zum BAG. Das BAG hielt die Abmahnung für ungerechtfertigt. Zwar sagten auch die höchsten deutschen Arbeitsrichter, dass grundsätzlich der Arbeitgeber solche Anweisungen erteilen kann. In diesem Fall war jedoch die gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags nicht vom Weisungsrecht gedeckt. Es betraf nämlich nicht die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten der Angestellten im Betrieb. Und zu Gesprächen über zu änderten Arbeitsverträgen muss ein Arbeitnehmer nicht erscheinen!

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