02.08.2010

Provisionen bei Arbeitnehmervermittlung

Sind Sie als Leiharbeiter tätig? Dann ist es sicherlich auch Ihr Ziel, in einem Entleihbetrieb einmal dauerhaft beschäftigt zu werden. Viele solche Beschäftigungen scheitern daran, dass in diesem Fall der Entleihbetrieb an Ihren Arbeitgeber, also den Verleihbetrieb, eine Vermittlungsprovision zahlen muss.

So war es auch in dem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.03.2010, Az.: III ZR 240/09, entschiedenen Fall:  
Eine Verleihfirma hatte einen Schweißer beschäftigt und an einen anderen Betrieb verliehen. Dieser Entleihbetrieb zahlte für den Einsatz 25 € pro Stunde. Im Überlassungsvertrag zwischen Entleih und Verleihbetrieb war Folgendes vereinbart: „Wenn der Entleiher mit dem Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Überlassung ein Beschäftigungsverhältnis begründet, hat er eine Provision in der 200-fachen Höhe des für die Überlassung vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zu zahlen.“

Als der Entleihbetrieb den Schweißer bereits einen Monat nach Beginn der Überlassung tatsächlich endgültig übernahm und mit ihm einen schloss, verlangte der Verleihbetrieb nach der vertraglichen Regelung eine Provision von 5.000 €. Der Entleihbetrieb zahlte aber nicht und wurde verklagt – bis zum BGH.

Dieser entschied nun, dass solche starren Vermittlungsvergütungen nicht vereinbart werden dürfen. Grundsätzlich muss sich die Provision an der Dauer des vorangegangen Verleihs ausrichten und dementsprechend gestaffelt sein. Das ergebe sich auch schon aus dem Gesetz. Die Angemessenheit der Provision bestimmt sich nach 3 Kriterien:

  • die Dauer des vorangegangenen Verleihs,
  • die Höhe des vom Entleiher gezahlten Entgelts und
  • der Aufwand des Verleihers für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers.

Da die gesamte Klausel nach dem BGH unwirksam war, bekam der Verleihbetrieb nichts.

Was heißt das Urteil nun für Sie? Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, also den Verleihbetrieb, was ein Entleiher für Sie im Fall einer Übernahme bezahlen muss. Existieren auch in Ihrem Fall starre Regelungen, ist die Klausel unwirksam und Sie können jederzeit zu dem Entleihbetrieb ohne Kosten für diesen wechseln.

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