05.07.2010

Prozessarbeitsverhältnis – was ist das?

Haben Sie schon einmal den Begriff Prozessarbeitsverhältnis gehört?

In diesen Fällen wird Ihnen ein Prozessarbeitsverhältnis angeboten: Stellen Sie sich vor, Sie erhalten heute eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 15. August 2010. Gegen die Kündigung legen Sie vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage ein. Dieses bestimmt den Gütetermin auf den 18. August 2010. In diesem Termin einigen Sie sich nicht mit Ihrem Arbeitgeber und das Gericht beraumt für den 11. Januar 2011 den Kammertermin an. Dann wird endgültig in der I. Instanz darüber entschieden, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Ihren Lohn wird Ihr Arbeitgeber jedoch allenfalls bis zum 15. August 2010 zahlen. Aus seiner Sicht endet dann das Arbeitsverhältnis (zunächst).
 
Gewinnen Sie am 11. Januar 2011 und das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen den gesamten Lohn vom 16. August 2010 an nachzahlen, obwohl Sie gar nicht gearbeitet haben. Dieses wird auch als so genanntes Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers bezeichnet. Um diesem Risiko zu entgehen, kann der Arbeitgeber Ihnen ein so genanntes Prozessarbeitsverhältnis anbieten. Es handelt sich dabei um ein Arbeitsverhältnis, dass auf die Dauer des Kündigungsschutzprozesses befristet ist.

Das Ganze ist aber für den Arbeitgeber auch mit erheblichen Risiken behaftet. Beruft er sich auf einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz dokumentiert er durch das Prozessarbeitsverhältnis, dass eigentlich kein Kündigungsgrund zum 15. August 2010 vorgelegen hat.

Ein Beispiel: Ihr Arbeitgeber hat Ihnen verhaltensbedingt zum 15. August 2010 gekündigt. Er ist der Auffassung, dass es ihm unzumutbar ist, mit Ihnen weiter zu arbeiten. Falls er Ihnen dann ein Prozessarbeitsverhältnis anbietet, widerlegt er damit seine eigene Argumentation. Ähnliches gilt auch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Will Ihr Arbeitgeber sich darauf berufen, dass ein Arbeitsplatz zum 15. August 2010 wegfällt, kann es nicht sein, dass er Sie im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses weiter beschäftigt. Hier wird gerade zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeit nicht wegfällt.

Wichtig: Ein Prozessarbeitsverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Deshalb bedarf es der Schriftform. Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss Ihnen das Prozessarbeitsverhältnis schriftlich anbieten und Sie müssen es schriftlich annehmen. Beginnen Sie einfach zu arbeiten aufgrund des Angebots, wird gegen das Schriftformerfordernis verstoßen und Sie haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Gut für Sie!

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