22.05.2011

Rechtswidriger 1-€-Job führt zur Vergütungspflicht!

Mussten Sie auch schon einmal einen 1-€-Job machen? Das Gesetz sieht vor, dass für Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Dabei darf es sich nur um zusätzliche Arbeiten handeln, die andernfalls nicht durchgeführt werden würden.
 
Es geht eben gerade nicht, dass beispielsweise die Städte und Gemeinden 1-€-Jobber für ihre Grünpflege einsetzen und andere städtische Mitarbeiter das dann nicht mehr erledigen zu brauchen. Letztendlich soll damit auch die Privatwirtschaft geschützt werden. Der Staat soll nicht massenhaft Arbeitslose mit Arbeiten beschäftigen, die andernfalls Unternehmen ausführen würden.

Aber was ist nun, wenn ein Arbeitnehmer mit einem 1-€-Job beschäftigt wird, es sich tatsächlich jedoch gerade nicht um solche zusätzlichen Arbeiten gehandelt hat? Dann hat er Anspruch auf sein ganz normales Arbeitsentgelt! So hat es jedenfalls das Bundessozialgericht in Kassel mit Urteil vom 13.04.2011 entschieden (Az.: B 14 AS 98/10 R).
Das BSG hat geurteilt, dass das Jobcenter den tariflichen Lohnanspruch zahlen muss!

Also: Prüfen Sie Ihren 1-€-Job, ob Sie tatsächlich zusätzliche Arbeiten erledigen. Nur wenn Ihre Tätigkeiten sonst nicht erledigt werden würden, handelt es sich tatsächlich um zusätzliche Arbeiten. Ist anderes der Fall, verlangen Sie von Ihrem Jobcenter eine vernünftige Bezahlung!

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