14.12.2009

Schlussbestimmungen beim Arbeitsvertrag – Schriftformklauseln und Ausschlussfristen

Haben Sie Ihren Arbeitsvertrag schon einmal bis zum Ende gelesen? Gerade kurz vor den Unterschriften finden sich die Regelungen, die in aller Regel unwirksam sind.
 
Schriftformklauseln: Häufig finden sich Vertragsbestimmungen, nach denen Vertragsänderung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Eine solche einfache Schriftformklausel konnte schon immer und jederzeit durch eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien wirksam abgeändert werden. Dann gibt es aber auch noch die doppelte Schriftformklausel. Durch sie sind nicht nur Vertragsänderungen, sondern auch die Aufhebung der Schriftform selber formbedürftig. Beispiel für eine solche Klausel: „Vertragsänderung bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.“

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2009, Az.: 9 AZR 382/07 verstoßen jedoch auch diese doppelten Schriftformklauseln wegen angemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gegen geltendes Recht. Sie sind unwirksam.

Ausschlussklauseln: Solche Ausschlussfristen sind für Arbeitnehmer häufig ein besonderer Stolperstein. Danach müssen Sie Ansprüche binnen einer bestimmten Frist geltend machen. Beachten Sie diese Frist nicht, sind die Ansprüche verwirkt und können von Ihnen nicht mehr durchgesetzt werden. Diese Fristen dürfen jedoch nicht zu kurz sein. Als absolute Untergrenze gelten 3-Monats-Fristen. Danach haben Arbeitnehmer auf jeden Fall das Recht, einen Anspruch gegenüber den Arbeitgeber innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen. Äußert sich der Arbeitgeber innerhalb von weiteren 3 Monaten nicht oder lehnt ereinen Anspruch ab, muss eine Klage binnen weiterer 3 Monate eingereicht werden. Zudem muss die Ausschlussfrist für beide Vertragsparteien gelten, also sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.

Fazit: Einfache und doppelte Schriftformklauseln haben keine Bedeutung oder sind unwirksam. Auf Ausschlussfristen müssen Sie unbedingt achten. Viele Vertragsklauseln sind unwirksam.

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