05.05.2009

So schließen Sie als geringfügig Beschäftigter Arbeitsverträge

Das Wichtigste vorab: SIE HABEN DIE GLEICHEN RECHTE WIE ALLE ANDEREN ARBEITNEHMER AUCH!

Falls Ihr Chef sich weigert, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen – macht nichts. Häufig fahren Sie sogar mit einem mündlichen Vertrag besser. Jedenfalls gilt der mündliche Vertrag genauso wie ein schriftlicher! 
Ihr Arbeitgeber hat jedoch ohnehin die Pflichten aus dem Nachweisgesetz zu beachten.

Danach muss er
•  spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses
•  die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen,
•  die Niederschrift unterzeichnen und
•  Ihnen aushändigen.
 
Darin muss Folgendes stehen:
•  die Namen und die Anschriften der Vertragsparteien,
•  der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
•  bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer,
•  der Arbeitsort oder ein Hinweis darauf, dass die Teilzeitkraft an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
•  eine kurze Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,
•  die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie der anderen Bestandteile des Arbeitsentgelts,
•  die Fälligkeit des Arbeitsentgelts,
•  die Arbeitszeit,
•  die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
•  die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
•  ein Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind,
•  bei geringfügig Beschäftigten ein Hinweis, dass die Teilzeitkraft in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

Sie sehen also, dass Ihr Chef am Besten gleich einen schriftlichen Vertrag schließen sollte.

Ihr Bruttoverdienst darf bei einem geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnis 400 € monatlich nicht übersteigen. Wichtig ist für Sie, dass Sie bei Mehrfachbeschäftigung aufpassen. Überschreiten Sie nämlich mit mehreren anderen Mini-Jobs zusammen die 400-€-Grenze, werden alle Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig.

Und nun lesen Sie, wann die Einkommen mehrerer Tätigkeiten zusammengerechnet werden und wann nicht:

I. Der 400-€-Job wird kombiniert mit

einer kurzfristigen Beschäftigung
oder
einem Niedriglohn-Job zwischen 401 € und 800 €
oder
einer voll versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Voll- oder Teilzeit)

–> Keine Zusammenrechnung

II. Der 400-€-Job wird kombiniert mit

einer geringfügigen Beschäftigung auf 400-€-Basis

–> Zusammenrechnung

Darauf sollten Sie beim Abschluss eines Arbeitsvertrags als geringfügig Beschäftigter achten.

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