13.11.2010

So überwinden Sie Ausschlussfristen

Kennen Sie Ausschlussfristen? Schauen Sie einmal in Ihren Arbeitsvertrag oder in den für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag. Häufig finden sich solche Formulierungen:

„Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens 2 Monate nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Andernfalls verfallen sie.“ 
Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen also einmal nicht das komplette Geld aus, müssen Sie Ihren Anspruch binnen 2 Monaten schriftlich geltend machen. Andernfalls können Sie das Geld abschreiben. Jedenfalls wird so häufig vom Arbeitgeber und dessen Rechtsanwalt argumentiert. Ganz so einfach ist es jedoch nicht.

Zum einen sind Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag, die kürzer als 2 Monate sind, auf jeden Fall unwirksam.
Zum anderen gibt es noch einen weiteren Trick. Ausschlussfristen dienen dazu, dass die andere Vertragspartei nach Ablauf der Frist sicher sein kann, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Daher müssen sie nicht eingehalten werden, wenn eine Forderung zwischen den Parteien bereits im Vorfeld überhaupt nicht streitig war. Das ist in der Regel dadurch der Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung übersendet. Steht in dieser Lohnabrechnung der Ihnen zustehende Geldbetrag und wird dieser einfach nicht ausgezahlt, haben Sie nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts damit die Verfallklausel umschifft.

Ein letzter Tipp: Das gleiche gilt neuerdings auch für den Stand Ihres Arbeitszeitkontos. Wird Ihnen dieser beispielsweise auf einer Abrechnung vorbehaltlos mitgeteilt, gelten auch hierfür keine Ausschlussklauseln mehr (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2010, Az.: 5 AZR 521/09).

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