Der Fall: Die Bundesagentur für Arbeit hatte eine Arbeitnehmerin befristet eingestellt. Der Vertrag war vom Geschäftsführer „unterschrieben“: Die Unterschrift besteht aus 2 durch einen Punkt getrennte offene Haken. Der Punkt ist so tief gesetzt, dass die Haken wie die Initialen des Vor- und Familiennamens erscheinen. Die Arbeitnehmerin klagte nun: Ihrer Meinung nach ist die Befristung mangels korrekter Unterschrift unwirksam.
Das Urteil: Sie gewann! Zwar ist der Arbeitsvertrag mit dem Schriftzug des Geschäftsführers versehen. Es ist aber nicht erkennbar, dass es sich um dessen Unterschrift handelt. Vielmehr scheint es sich nur um die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners zu handeln. Dies stellt aber keine korrekte Unterschrift dar: Wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot ist die Befristung unwirksam (LAG Berlin-Brandenburg, 26.3.2010, 6 Sa 2345/09).