13.10.2009

Versetzung oder Zwangsversetzung

Wann darf ein Arbeitgeber jemanden versetzen? Diese Frage erhalte ich häufig. Hier eine neue ganz aktuelle Frage von heute Morgen:

„Mit welcher Begründung und in welcher Form darf mein Arbeitgeber mich zwangsversetzten Wir haben in unserem Team einen Konflikt. Der Arbeitgeber hat diesen so gelöst, dass er mich aus dem Team entfernt hat. Was kann ich tun?“ 
Zunächst sollten Sie sich die gesetzlichen Grundlagen klarmachen. Nach § 106 der Gewerbeordnung kann Ihr Arbeitgeber den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen.
Dies gilt aber nur, wenn diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages über gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Also schauen Sie zunächst in Ihren Arbeitsvertrag. Finden sich hier entsprechende Formulierungen, scheidet eine Versetzung aus.

Beispielformulierungen:

  • „Der Arbeitnehmer arbeitet in der Abteilung „Einkauf“.“ Eine Versetzung in eine andere Abteilung ist nicht möglich.
  • „Der Arbeitnehmer wird für die Niederlassung in Bonn eingestellt.“ Eine Versetzung an einen anderen Standort ist nicht möglich.

Generell hat der Arbeitgeber bei Versetzungen zu beachten, dass die neue Tätigkeit stets gleichwertig mit der alten Tätigkeit sein muss. Fehlt es daran, kann er die Zuweisung der neuen Arbeit oder des neuen Arbeitsbereichs nur durch eine Änderungskündigung erreichen.

Fazit: Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nichts näher konkretisiert ist, wird Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich versetzen dürfen. Es muss sich jedoch stets um eine gleichwertige Tätigkeit handeln.

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