09.06.2010

Viele befristete Arbeitsverträge ungültig?

Viele Arbeitnehmer werden lediglich befristet eingestellt. Eine rein kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser 2 Jahre ist die höchstens 3-malige Verlängerung möglich.

Anders sieht es bei Befristungen aus, die durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. Gerade im öffentlichen Dienst, bei Verwaltungen, Ämtern und Gerichten, wird von dieser Befristungsmöglichkeit häufig Gebrauch gemacht. So berichtete mir erst kürzlich eine ehemalige Mitarbeiterin, dass sie seit 11 Jahren ein befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitsgericht als Sekretärin hatte und dies nun ausgelaufen sei.  
Der Staat beruft sich dabei auf § 14 Abs. 1 Ziffer 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun mit Beschluss vom 13.04.2010, Az.: 7 Sa 1224/09, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Reihe von Fragen dazu vorgelegt. Im Wesentlichen geht es um die Zulässigkeit solcher Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst.

Auch die bisherige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts steht auf den Prüfstand. Offensichtlich sind die Landesarbeitsrichter der Meinung, dass hier nicht immer alles mit rechten Dingen zugeht.

Die Antworten des EuGH haben für eine Vielzahl von befristet beschäftigten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Auswirkungen. Aber auch für andere Arbeitsverträge kann es zu Überraschungen führen.

Meine Meinung: Befristete Arbeitsverträge sind nur sehr eingeschränkt in der Privatwirtschaft möglich. Die öffentlichen Arbeitgeber haben es sich hier etwas einfacher gemacht. Gerade in dem vorbezeichneten Fall meiner ehemaligen Angestellten sieht man den Irrsinn dieser Regelung. Es kann doch nicht wahr sein, dass Arbeitnehmer über Jahre hinweg nur befristet beschäftigt werden. Hier besteht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinerlei Rechtssicherheit, wie und ob es nach einigen Monaten weiter gehen wird. Die Vorlage zum EuGH ist richtig. Ich werde weiter von dem Verfahren berichten.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Krankheit als Kündigungsgrund: Wie wird Krankheit Arbeitsrechtlich definiert?

Eine krankheitsbedingte Kündigung kann nach dem Arbeitsrecht nur wegen Krankheit eines Kollegen ausgesprochen werden. Juristisch ausgedrückt ist eine Krankheit „ein ärztlich diagnostizierbarer, regelwidriger Körper- oder... Mehr lesen

23.10.2017
Hund und andere Tiere am Arbeitsplatz – Ein Vorteil für alle?

Ich bin bekennender Hunde- und Tierliebhaber. Tiere können zu einer entspannten Atmosphäre am Arbeitsplatz beitragen. Es gibt Studien, nach denen alleine die Anwesenheit eines Tieres stressmindernd und leistungsfördernd sein... Mehr lesen