Wissen

24.08.2009

Vielleicht gilt der Tarifvertrag nach dem Tarifaustritt weiter

Vielen Unternehmen hierzulande ist die Tarifbindung eine Last. Mancher entledigt sich ihrer, indem er aus dem Arbeitgeberverband austritt. In vielen Branchen ist es auch üblich, dass Unternehmen in die tariffreie Mitgliedschaft wechseln – die so genannte OT-Mitgliedschaft –, die zahlreiche Verbände mittlerweile anbieten.

So ist die Lage

Treten Unternehmen aus dem Tarifvertrag aus, dürfen sie neue Mitarbeiter zu untertariflichen Bedingungen einstellen, während für bestehende Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag weiter gilt – zunächst. Ihr Arbeitgeber darf die Konditionen erst verschlechtern, wenn der bis dahin geltende Tarifvertrag ausläuft, gekündigt oder geändert wird.

BAG macht Unternehmen einen Strich durch die Rechnung

In vielen Fällen wird das von nun an jedoch nicht mehr gehen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. In vier Fällen entschied das BAG, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter in zahlreichen Fällen auch nach dem Tarifausstieg weiter nach Tarif bezahlen – und dabei sogar Erhöhungen mitmachen müssen (Az.: 4 AZR 793/07 und Az.: 74/08).

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Mustervorlage: Hinweis auf Tarifbindung

Mustervorlage: Hinweis auf Tarifbindung

So grotesk es klingt: Ihr Arbeitgeber weiß oft nicht, dass er tarifgebunden ist. Und er darf auch Sie nicht nach Ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit fragen. Das heißt für Sie: Wenn Sie ihn nicht auf die Tarifbindung hinweisen, können Ihnen tarifliche Ansprüche verloren gehen...

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Der Fall

In den nun höchstrichterlich beurteilten Fällen hatte ein Gewerkschaftsmitglied 2002 einen Arbeitsvertrag mit einem kleinen Landmaschinenhersteller geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass sich das Gehalt nach den für die Branche geltenden tariflichen Bestimmungen richten soll. Im Jahr 2005 wechselte der Arbeitgeber in die OT-Mitgliedschaft seines Arbeitgeberverbandes. Ein Jahr darauf handelten die Tarifpartner für die Branche eine Einmalzahlung sowie eine dreiprozentige Lohnerhöhung aus. Die Kläger bestanden darauf, an den ausgehandelten Vergünstigungen weiter teilzuhaben – wie es ihre Arbeitsverträge auch ausdrücklich vorsahen. In letzter Instanz gaben die Bundesarbeitsrichter ihnen nun Recht – zunächst in drei Fällen für Arbeitsverträge allesamt von vor 2002 und in einem weiteren Fall nach Angaben des Rechtsanwalts nun auch für Arbeitsverträge aus den Jahren davor.

Das bedeutet das Urteil für Sie

  • Tritt Ihr Arbeitgeber aus dem Tarifverbund aus, dann ist die Frage, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht.
  • Steht darin, dass Ihr Einkommen sich nach dem zuvor für das Unternehmen geltenden Tarif richten soll, wird Ihr Unternehmen Ihnen weiter die Tarifbedingungen bieten müssen, auf die sich der Arbeitsvertrag bezieht – auch die Erhöhungen.
  • Steht im Arbeitsvertrag, dass der Tarifvertrag nicht mehr gelten soll, sobald die Tarifbindung des Arbeitsgebers entfällt, dann geht die Tarifbindung für Sie tatsächlich verloren.

Bezieht sich die entsprechende Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag nur auf einzelne Tarifbestandteile, ist die Klausel im Streitfall unwirksam. Dann gilt der Tarif.

Vorsicht Falle: geänderte Arbeitsverträge

Achtung: Viele Betriebe versuchen, mit Ihren Mitarbeitern neue Arbeitsverträge auszuhandeln. Auch wenn Sie aus einem ganz anderen Grund einen Änderungsvertrag erwägen, schauen Sie genau hin, ob sich Ihre Tarifbezugsklausel ändern soll. Ist das der Fall, dann geschieht das in aller Regel zu Ihren Ungunsten.

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