Der Fall: Ein Arbeitgeber war nicht tarifgebunden. Deswegen hatte er mit seinen Arbeitnehmern vereinbart, dass für den Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen auf die Bestimmungen des jeweils gültigen BAT Bezug genommen wird. Diesen ersetzende Tarifverträge wurden nicht erwähnt. Am 1.11.2006 wurde der BAT dann durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt. Der Arbeitgeber wandte aber weiterhin den BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge an. Der Arbeitnehmer klagte nun auf Feststellung, dass nicht mehr der BAT, sondern der TV-L und dessen Zusatztarifverträge für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sind.
Das Urteil: Der Arbeitnehmer gewann. Die Richter legten die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag aus. Danach erfasst diese Nachfolgetarifverträge des BAT an sich nicht; allerdings ergibt sich aus der Bezugnahmeregelung, dass der Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis dynamisch an der Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes ausrichten wollten. Der BAT hat aber mit Inkrafttreten u. a. des TV-L seine Dynamik verloren. Insoweit ist die Bezugnahmeregelung lückenhaft geworden; ein Festhalten am BAT würde nicht den Interessen der Parteien entsprechen. Also ist die Klausel dahingehend auszulegen, dass anstelle des BAT nunmehr auf den TV-L und die hierzu geschlossenen weiteren Tarifverträge Bezug genommen wird (BAG, 19.5.2010, 4 AZR 796/08).