Ein Tarifvertrag wie auch eine Betriebsvereinbarung regeln Fragen, für die der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht hat wie zum Beispiel Fragen
Aber es gibt einige wichtige Unterschiede:
Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und Gewerkschaften oder Arbeitnehmern andererseits.
Die Betriebsvereinbarung – oder im öffentlichen Dienst Dienstvereinbarung – ist gesetzlich nicht genau definiert. Unter Experten gilt sie als ein „Tarifvertrag im Kleinformat“. Geschlossen wird die Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Anders als ein Tarifvertrag gilt eine Betriebsvereinbarung nur für den Betrieb, für den sie abgeschlossen wurde. Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen gelten im Fall der Fälle analog unternehmens- bzw. konzernweit.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt eine Betriebsvereinbarung automatisch für alle Arbeitnehmer des Unternehmens – auch für solche, die schon vor dem Abschluss der Vereinbarung im Unternehmen beschäftigt waren.
Der Tarifvertrag gilt dagegen nur für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie zusätzlich per Allgemeinverbindlichkeitserklärung für eine ganze Branche oder – wenn dies im Arbeitsvertrag festgelegt ist – auch für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder.
Haben Sie einzelvertraglich eine für Sie günstigere Regelung vereinbart, geht diese der Betriebsvereinbarung vor. Das nennt sich: Günstigkeitsprinzip.
Eine Betriebsvereinbarung kann grundsätzlich alle Fragen regeln, bei denen dem Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zusteht.
In diesen zwei Fällen ist eine Betriebsvereinbarung nicht gültig:
Wenn allerdings ein Tarifvertrag beispielsweise als Ergänzung Betriebsvereinbarungen erlaubt, gelten diese Regelungen doch. So eine Regel nennt sich Öffnungsklausel.
Manchmal kommt es vor, dass Regelungen aus einem Tarifvertrag und aus einer Betriebsvereinbarung miteinander kollidieren. Anders als bei Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag gilt hier nicht das Günstigkeitsprinzip. Vielmehr gilt hier das Prinzip des Tarifvorrangs.
Auch wenn die Betriebsvereinbarung für Sie günstiger wäre, gilt die tarifvertragliche Regelung.