22.12.2010

Wenn der Arbeitgeber einem Zielvereinbarungsgespräch ausweicht

Der Fall: Einer Arbeitnehmerin stand neben ihrem Festgehalt eine variable Vergütung zu. Grundlage für Letztere war eine Zielvereinbarung. Die Höhe des variablen Anteils sollte dabei vom Erreichen bestimmter Umsatzziele abhängig gemacht werden. In den ersten 3 Jahren, in denen das Arbeitsverhältnis bestand, wurden auch Umsatzziele vereinbart; die variable Vergütung wurde entsprechend den Vereinbarungen ausgezahlt. In den letzten beiden Jahren kam es dann allerdings nicht mehr zur Vereinbarung konkreter Ziele. Die Beschäftigte klagte daraufhin die Zahlung eines variablen Anteils ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sie den Abschluss von Zielvereinbarungen von ihrem Arbeitgeber verlangt hatte. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Das Hinhalten habe der Arbeitgeber mit veränderten Markt- und Firmenbedingungen sowie rückläufigen Umsatzzahlen begründet. Der Arbeitgeber sah das anders. Er bestritt nicht, dass er die Arbeitnehmerin hingehalten habe, hielt den Anspruch auf Zahlung eines variablen Gehalts aber trotzdem für ausgeschlossen. Das begründete er damit, dass die Arbeitnehmerin den Abschluss einer Zielvereinbarung ja gerichtlich hätte durchsetzen können und müssen. Zudem wies er darauf hin, dass er mit der Arbeitnehmerin mehrere Gespräche geführt habe. Dabei habe er ihr u. a. die Fortführung der letzten Zielvereinbarung angeboten.

Das Urteil: Die Arbeitnehmerin kam mit ihrem Anliegen dennoch durch. Die BAG-Richter entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn es seine Schuld ist, dass eine Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Zwar hatte der Arbeitgeber versucht, sich zu entlasten; sein Vortrag war aber unzureichend (BAG, 10.12.2008, 10 AZR 889/07).

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