11.11.2010

Ankündigungszeit von Änderungen im Dienstplan – Welche Frist gilt?

Flexible Arbeitszeiten sind mehr und mehr im Kommen. Arbeitgeber wollen sich die Möglichkeit offen halten, immer und zu jeder Zeit über die Einsatzzeiten ihrer Arbeitnehmer bestimmen zu können. Jetzt habe ich von einem aktuellen Fall gehört, in dem ein Arbeitgeber den Dienstplan für die aktuelle Woche erst am Samstag oder Sonntag der vorhergehenden Woche per E-Mail den Arbeitnehmern zusendet.  
Oft kommen dann noch zu Beginn der Woche Korrekturen. Verschiedene Arbeitnehmer sind schon Montagmorgen zur Arbeit erschienen und konnten dann wieder nach Hause gehen, da sie tatsächlich erst später eingesetzt werden konnten. Gibt es dafür eigentlich eine Ankündigungsfrist?
Das Gesetz sieht keinerlei Fristen vor. Der Arbeitgeber kann die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihre Arbeitsbedingungen durch einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag näher festgelegt sind. Steht also in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie täglich von 8 Uhr bis 16 Uhr arbeiten müssen, hat Ihr Arbeitgeber sich daran zu halten.

Ist nichts weiter festgelegt, gibt es auch keine anderen gesetzlichen Regelungen dazu. Stets hat Ihr Arbeitgeber sich allerdings an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu halten. Seine Anweisungen müssen erforderlich und geeignet sein. Bei seiner Ermessenentscheidung muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände und die beiderseitigen Interessen berücksichtigen. Demgemäß hat er auch schutzwürdige familiäre Belange eines Arbeitnehmers, wie eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern, Rücksicht zu nehmen.

Darüber hinaus gibt es den Rechtsgedanken des § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Darin ist die Arbeit auf Abruf geregelt. Bei solchen Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils um mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt.

Ich halte diesen Rechtsgedanken für gut und richtig. Warum sollten Arbeitnehmer im normalen Arbeitsverhältnis weniger schützenswert sein als in Abrufarbeitsverhältnissen. Im Regelfall sollte der Arbeitgeber die Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen.

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