20.05.2010

Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit

Sie haben als Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dies ergibt sich aus § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Wichtig ist dabei, dass in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden und dass Sie mindestens 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber bereits beschäftigt sind. Soweit so gut. Aber wie ist es andersherum? Haben Sie auch einen Anspruch auf die Verlängerung der Arbeitszeit?

Nein! Das geht nicht so einfach. Deshalb sollten sich Teilzeitkräfte bei dem Wunsch zur Verringerung der Arbeitszeit unbedingt genau überlegen, wie es in ein paar Jahren weitergehen soll. Ohne Weiteres nämlich kann eine Erhöhung der Arbeitszeit nicht verlangt werden.  

Trotzdem sind Sie nicht völlig schutzlos
. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.01.2010, Az.: 12 Sa 44/09, einen interessanten Fall entschieden. Eine Teilzeitkraft und alleinerziehende Mutter hatte die Heraufsetzung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit beantragt. Sie erhielt dann immer wieder neue Arbeitsverträge mit zusätzlichen Arbeiten bis zur Vollzeit, die jedoch zeitlich lediglich befristet waren. Zu guter Letzt wurde die Befristung nicht mehr verlängert, so dass die Arbeitnehmerin wiederum bei ihrer alten Teil-zeitstelle angelangt war. Das wollte sie sich aber nicht gefallen lassen. Sie zog vor das Arbeitsgericht und schließlich vor das LAG und berief sich dabei auf § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Danach hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer,

  • der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,
  • bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes
  • bei gleicher Eignung
  • bevorzugt zu berücksichtigen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dem entgegenstehen.

Sie haben also dann einen Anspruch auf Verlängerung Ihrer Arbeitszeit, wenn Sie dieses Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt haben. Besitzt er einen solchen freien Arbeitsplatz, den Sie auch ausfüllen könnten, macht er sich schadenersatzpflichtig, wenn er Ihnen den Platz nicht anbietet.

Das LAG sagte, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf einen Vollzeitarbeitsplatz habe, aber Anspruch auf Schadenersatz. Eine Vollzeitstelle konnte sie nicht erhalten, da diese zwischenzeitlich neu besetzt war. Sie hat jedoch eine Zahlung als Schadenersatz in Höhe des ihr entgangenen Arbeitslohns erhalten.

Fazit:
Merken Sie sich den § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz! Arbeitgeber nehmen ihre Verpflichtung nicht immer ernst. Nun haben Sie eine gute Möglichkeit, auf Ihre Vollzeitstelle wieder zurückzukommen.

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