Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten in Teilzeit. Teilzeitarbeit erleichtert die Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Freizeit. Etwa jedes 4. Arbeitsverhältnis ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
In dieser kleinen Blog-Reihe lesen Sie alles Wissenswerte über Teilzeitarbeitsverhältnisse.
Heute: Erhöhung der Arbeitszeit
Bei der Arbeitszeitverlängerung hat Ihr Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, wenn eine erhebliche Erhöhung der Arbeitszeit vorliegt. Das käme einer Neueinstellung gleich.
Im Übrigen haben Sie als Arbeitnehmer bei einer Erhöhung Ihrer Arbeitszeit schlechte Karten. Egal, ob Sie von vornherein nur in Teilzeit beschäftigt waren oder eine Reduzierung der Arbeitszeit erfolgte, können Sie nicht ohne weiteres die Arbeitszeit wieder aufstocken. Hierzu ist grundsätzlich die Zustimmung Ihres Arbeitgebers erforderlich. Einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit haben Sie nicht. Hiervon gibt es eine Ausnahme, nämlich während der Teilzeit in Elternzeit.
Möchten Sie mehr arbeiten, hat Ihr Arbeitgeber Sie über freie Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen zu informieren. Zeigen Sie Ihren Wunsch nachweisbar an, am besten mittels eines Briefes per Einschreiben. Hat Ihr Arbeitgeber nachweislich Kenntnis Ihres Wunsches, hat er Sie bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Ausnahme: Es liegen dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor.
Wichtig: Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen diese Informationspflicht und das Berücksichtigungsgebot, macht er sich schadenersatzpflichtig. So hat es auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.03.2006, Az.: 5 (3) Sa 13/06, entschieden.
Morgen lesen Sie alles über Urlaubsansprüche von Teilzeitkräften